Reglement

Verzichtserklärung, Haftungsbefreiung und allgemeine Bestimmungen zur Teilnahme beim Alpenbrevet 2025

Vereinbarung über Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Alpenbrevet, Übernahme von Risiken und allgemeine Teilnahmebedingungen.

Lesen Sie dieses Dokument vor der Anmeldung aufmerksam durch, da es direkte rechtliche Folgen nach sich zieht in Bezug auf Ihre Rechte und Möglichkeiten, gegenüber dem Veranstalter Klage einzureichen oder Forderungen durchzusetzen.

  1. Teilnahmeberechtigung: Teilnehmen können Strassenrad-Fahrerinnen und -Fahrer mit Geburtstag vor dem 1. September 2009 (ab 16 Jahren).
    Für den Start am Alpenbrevet sind weder eine Lizenz, noch eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich.
  2. Ich bestätige mit der Einzahlung des Startgeldes oder eines Teiles davon meine Teilnahme am Alpenbrevet und übernehme die Verantwortung für alle mir daraus entstehenden Risiken.
    Ich bin selbst dafür verantwortlich, dass ich körperlich fit, trainiert und in einem ausreichenden Gesundheitszustand am Alpenbrevet teilnehme und habe mir dies im Vorfeld der Veranstaltung bestenfalls medizinisch bestätigen lassen.
    Es ist mir bewusst, dass die Teilnahme Gefahren birgt und im Extremfall zu gesundheitlichen Schäden oder körperlichen Verletzungen, dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen kann.
  3. Ich trage die Verantwortung für den Zustand meiner Wettkampfausrüstung.
    Mein Fahrrad entspricht den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Anforderungen für das Fahren auf öffentlichen Strassen. Es gilt Helmpflicht und ich trage während der Fahrt jederzeit meinen Helm (Wir empfehlen die Mindestanforderung EN 1078). Lenkeraufbauten jeglicher Art (bspw. Zeitfahr-, Triathlon- oder Aerolenker) sind verboten.
    Mein Fahrrad ist je mit einem nach vorne weiss und einem nach hinten rot leuchtenden Licht sowie einem nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler ausgerüstet (Art 216. VTS und Art 217. VTS)
  4. Ich folge den Anweisungen des Veranstalters.
    Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist in jedem Fall Folge zu leisten. Dies betrifft auch Massnahmen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Sicherheits-/Hygienekonzeptes stehen oder in anderer Weise der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer oder Dritter (bspw. Teilnahme während Pandemie) dienen. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemässen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit/Gesundheit der übrigen Teilnehmer oder Dritter gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung mit sofortiger Wirkung auszuschliessen.
  5. Haftungsabweisung:  Ich verzichte auf jedwede Forderungen, Haftungen, Schadensersatz, Verlustentschädigungen und Klageansprüche (einschliesslich Gerichts-, Anwalts- und Prozesskosten) gegenüber den Veranstalter, die in Zusammenhang mit meiner Teilnahme am Alpenbrevet entstehen können.
    Ich bestätige, dass ich die Risiken der nachfolgenden, nicht abschliessenden Aufzählung übernehme: Stürze und Gefahren durch Kollision mit Fahrzeugen, Fussgängern, Tieren, anderen Teilnehmern, Helfenden, Zuschauenden, Dritten oder feststehenden Gegenständen, sowie aufgrund materialtechnischer oder witterungsbedingter Einflüsse. Ich bestätige über eine ausreichende Haftpflichtdeckung zu verfügen, sei dies bei einem schweizerischen Versicherungsunternehmen oder bei einer vergleichbaren, ausländischen Institution.
  6. Versicherung ist Sache der Teilnehmenden. Ich bestätige, dass ich ausreichend versichert bin, um allfällige Kosten durch medizinische Behandlung, Erstversorgung, Transport, Rückführung, Krankenhausaufenthalt, usw. zu übernehmen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, die im Fall einer Verletzung, eines Unfalls oder einer Erkrankung während der Veranstaltung ratsam erscheint. Ich gewähre hiermit dem medizinischen Dienst der Veranstaltung oder der öffentlichen medizinischen Versorgung jedwede erforderliche medizinische Behandlung. Ich übernehme Verantwortung und Haftung für sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit dem Training und/oder der Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, einschliesslich Krankentransport, Krankenhausaufenthalt, medizinische Betreuung und Behandlung sowie ärztliche und pharmazeutische Leistungen.
  7. Hinweise der Polizei – Verhalten bei Unfällen
    Spätestens vor dem Start hat der Veranstalter die Athlet*innen, Funktionäre und Lenker von Begleitfahrzeugen über die getroffenen Sicherheitsmassnahmen sowie das Verhalten bei Unfällen zu orientieren.
    Bagatellunfälle von Athleten
    Art. 51 Abs. 1-3 SVG gelten nicht. Hilfeleistungen und allfällige Sanktionen im Rahmen von Unsportlichkeiten sind Sache des Veranstalters, vorbehalten bleibt ein allfälliger Strafantrag wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
    Unfälle mit schwerer Körperverletzung unter Rennteilnehmern
    Es gelten vollumfänglich die Bestimmungen von Art. 51 SVG. Auf der Unfallstelle zu bleiben haben jedoch nur die direkt Beteiligten. Die indirekt Beteiligten haben sich am Ziel zur Verfügung der Polizei zu halten und dürfen das Ziel ohne Zustimmung der Polizei nur verlassen, soweit sie selber Hilfe benötigen. Am Unfall direkt beteiligte Fahrzeuge dürfen ohne vorhergehende Markierungen nicht aus der Endlage entfernt werden und sind auf der Unfallstelle zu belassen.
    Unfälle mit Drittpersonen
    Es gelten vollumfänglich die Bestimmungen von Art. 51 SVG.SVG Art. 51 Verhalten bei Unfällen
    Ereignet sich ein Unfall an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen. Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz hat jederzeit Gültigkeit.
    Ich bin mir bewusst, dass das Alpenbrevet auf öffentlichen, nicht abgesperrten Strassen stattfindet. Zu befolgen sind Regeln wie das Nichtüberfahren von Leit- und Sicherheitslinien, das Anhalten bei entsprechender Signalisation oder das Gewähren von Vortritt gegenüber berechtigten Verkehrsteilnehmenden. Zudem gilt, dass das Fahrrad (gem. Art 30 VRV) zu beleuchten ist, vgl. Punkt 3. Der Veranstalter hast das Recht, Teilnehmende bei Fehlverhalten zu disqualifizieren und von den kommenden zwei Veranstaltungen auszuschliessen.
  9. Licht und Reflektoren am Fahrrad
    Deine Sicherheit steht an oberster Stelle. Vor 09:00 Uhr morgens und nach 20:00 Uhr abends und bei Konditionen, welche die Sichtbarkeit einschränken (wie etwa Nebel), gilt Lichtpflicht vorne (weiss) und hinten (rot). Wer zu den genannten Zeiten oder bei erforderlichen Konditionen kein Licht hat, dem wird die Weiterfahrt untersagt und die Startnummer entzogen. Um die Sichtbarkeit auch tagsüber möglichst hoch zu halten, empfehlen wir das Licht eingeschaltet  zu lassen. Zusätzlich empfehlen wir das Fahrrad mit Reflektoren vorne (weiss) und hinten rot auszurüsten.
  10. Ich setze weder für das Training, noch bei der Teilnahme am Alpenbrevet verbotene Substanzen, Methoden oder Technologien ein. Es kommen keine Aufputschmittel, Schmerzmittel oder Dopingsubstanzen und -methoden zum Einsatz!
    Der Veranstalter, die Antidopingabteilung der Stiftung Swiss Sports Integrity oder Dritte können auch bei Breitensport-Fahrer/innen Dopingkontrollen durchführen. Ich unterstelle mich mit der Anmeldung zum Alpenbrevet den Antidoping-Regeln von Swiss Olympic und anerkenne die exklusive Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Dopingfälle von Swiss Olympic sowie des Schiedsgerichts des Sports in Lausanne unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Diese Regelung gilt auch für Teilnehmende von ausserhalb der Schweiz. Personen mit einer national oder international gültigen Dopingsperre sind am Start des Alpenbrevets nicht zugelassen. Dies gilt auch für Sperren in anderen Sportarten.
  11. Ich stimme der Verwendung meines Namens, Bildern von mir, meiner Stimme und/oder meiner Abbildung für die Illustration von Publikationen, Internetseiten, Medienberichten, Videos, Webcasts und andere PR-Zwecke im Zusammenhang mit dem Alpenbrevet zu (Organisator, Sponsoren und Partner).
    Ich willige in die Veröffentlichung meines Namens, Wohnorts und Jahrgangs auf offiziellen Start-/ Ergebnislisten in gedruckter oder elektronischer Form zu.
    Ich erkläre mich einverstanden, dass meine Adressdaten an Sponsoren, Partner und Dienstleister, sowie Swiss Cycling oder an Dritte für Dienstleistungen weitergegeben werden dürfen. Der Veranstalter kann zudem personenbezogene Daten erheben, um die ordnungsgemässe Durchführung des Anlasses unter Einhaltung der gesetzlichen/behördlichen Vorgaben der Nachverfolgbarkeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes (bspw. Infektionsketten COVID-19) sicherzustellen. Die Verweigerung dieser Adressweitergabe kann schriftlich beim Veranstalter gemeldet werden ([email protected]).
  12. Mit meiner Anmeldung bestätige ich meine Teilnahme am Event. Mir ist bewusst, dass keine Startgelder zurückerstattet werden (mit Ausnahme Klausel 13).
    Meine Anmeldung ist wohlüberlegt. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mir das Startgeld nicht zurückerstattet wird, sollte ich nicht am Event teilnehmen können oder meine Strecke ändern. Auch nicht bei einer Absage mit ärztlicher Bescheinigung. Der Veranstalter empfiehlt bei der Anmeldung eine Annullierungskostenversicherung abzuschliessen.
    Kann ich nicht teilnehmen, habe ich folgende Möglichkeiten: Ich transferiere meinen Startplatz an eine mir bekannte Person oder ich melde mich ab und erhalte einen Gutschein* für die Austragung im Folgejahr. Letztere Option ist nur bis am 31. Juli 2025 möglich. Die Wahl der Option nehme ich selbständig über den Link in der Anmeldebestätigung vor. Das Startnummern-Depot wird bei einer Abmeldung ohne Annullierungskostenversicherung als Administrationsgebühr zurückbehalten und nicht in Form eines Gutscheins zurückerstattet.
    *Gutscheine für das Folgejahr garantieren keinen fixen Startplatz. Teilnehmende müssen sich rechtzeitig und selbständig für die Ausgabe des nächsten Jahres anmelden. Gutscheine sind nur für die nächst folgende Austragung gültig.
  13. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Veranstalter nach alleinigem Ermessen entscheiden kann, die Veranstaltung zu verschieben oder abzusagen, wenn er sie für nicht durchführbar hält oder die Bedingungen am Veranstaltungstag für zu gefährlich einschätzt.
    Für den Fall, dass die Veranstaltung aus irgendeinem Grund abgesagt oder verschoben wird, einschliesslich höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und jedweder anderen Umstände, erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühren oder anderer Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden sind, seitens des Veranstalters oder dessen Partner. Der Veranstalter behält sich ausserdem vor, aus sachlich berechtigten Gründen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Veranstaltungsbeschreibung zu erklären.Wird die Veranstaltung aufgrund einer Epidemie oder Pandemie (wie z.B. Covid-19) abgesagt, werden die Teilnahmegebühren nach folgendem Schema zurückerstattet:
    Absage 6 Wochen vor dem Event. Du hast die Wahl zwischen:
    – 100% Rückerstattung (Admin-Gebühr CHF 15)
    – Übertrag des Startplatzes auf den Folge-Event Absage 2 Wochen vor dem Event. Du hast die Wahl zwischen:
    – Rückerstattung von 2/3 der Teilnahmegebühren
    – Übertrag des Startplatzes auf den Folge-Event (Admin-Gebühr CHF 15)Absage weniger als 2 Wochen vor dem Event:
    – Bei einer Absage aufgrund einer Pandemie/Epidemie in den letzten 2 Wochen vor dem Event behält sich der Veranstalter das Recht vor, erst die Situation zu beurteilen und basierend darauf, über das Verfahren mit bereits bezahlten Teilnahmegebühren zu entscheiden.
  14. Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass sich der Veranstalter das Recht vorbehält, nach eigenem und alleinigem Ermessen ohne Begründung die Teilnahme am Alpenbrevet zu verweigern, den Teilnahmeantrag eines Teilnehmers jederzeit zu widerrufen und/oder eine Person von der Veranstaltung zu disqualifizieren.
    Der Teilnehmer verzichtet ausdrücklich auf jedwede Forderungen im Zusammenhang mit einer Teilnahmeverweigerung oder dem Widerruf eines Teilnahmeantrags, die über den Betrag der Teilnahmegebühr hinausgehen.
  15. Abfall
    Aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes werden die Teilnehmenden ersucht, keine Abfälle wegzuwerfen.
  16. Warteliste
    Sobald die Touren ausverkauft sind, kann man sich auf Wartelisten eintragen lassen. Dieser Eintrag kostet CHF 5.- und garantiert kein Startplatz. Bei Abmeldungen werden die Warteliste der Reihenfolge nach abgearbeitet. Die CHF 5.- werden auf keinen Fall zurückerstattet. Es werden maximal 150 Personen in der Warteliste einer Tour geführt.
  17. Spezielle Bestimmungen für den Fall, dass COVID-19 Pandemie Bestimmungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung anwendbar sind.
    Wird von der Veranstaltung eine Covid-Zertifikatspflicht vorgeschrieben, bestätige ich zum Zeitpunkt der Teilnahme über ein gültiges Covid-Zertifikat (im Sinne der 3 G-Regel, bzw. der zum Zeitpunkt der Veranstaltung massgebenden Regelung) zu verfügen und weise dieses dem Veranstalter auf Nachfrage vor.
  18. Unklare Formulierungen
    Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung für rechtswidrig, ungültig oder aus irgendeinem Grund für undurchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als vom Rest dieser Vereinbarung trennbar und hat keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
  19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).

Zürich, September 2024